Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 155
Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.