Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 315e
Schienenbahnen im Straßenverkehr
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.