Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 605a
Scheckprozess
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.